Als Architekt und Sachverständiger für Schäden an Gebäuden biete ich ihnen unterschiedliche Leistungen an.
Sie lassen eine Immobilie schlüsselfertig, z.B. über einen Bauträger, errichten? Dann steht Ihnen in der Regel kein Architekt zur Verfügung, der bei der Bauüberwachung Ihre Interessen vertritt. Bei solchen Bauvorhaben ist eine baubegleitende technische Qualitätskontrolle (TQ) sinnvoll. Sie stellt im Sinne eines Qualitätsmangements während der Planung und Bauzeit nicht nur die handwerksgerechte Ausführung von Bauleistungen, sondern auch die Übereinstimmung von Planung, Ausschreibung und Ausführung sowie Konformität mit wesentlichen technischen Regeln sicher.
Sie interessieren sich für eine Gebrauchtimmobilie?
Als Sachverständiger unterstütze ich Sie nach einem ersten Maklertermin gerne bei der Einschätzung der Immobilie in Bezug auf evtl, erforderliche Sanierungen, um spätere, zusätzliche Kosten im Vorfeld einschätzen zu können.
In der Nachbarschaft Ihrer Immobilie wird gebaut? Auch bei korrekter Planung und fachgerechter Ausführung dieser nachbarlichen Baumaßnahme kann nicht ausgeschlossen werden, dass an Ihrem Gebäude Schäden entstehen. Um Streit mit dem verantwortlichen Bauherrn zu vermeiden, ist die Erstellung eines Beweissicherungsgutachtens sinnvoll.
Unter Beweissicherung oder Bauzustandsfeststellung wird die Dokumentation und Erfassung von Gebäudeschäden verstanden. Damit lässt sich der Zustand des begutachteten Objektes vor und nach der benachbarten Bautätigkeit eindeutig bestimmen, unnötige Auseinandersetzungen können vermieden werden. Der Zustand eines Bauwerks wird durch Ortsbesichtigung und mittels eines Gutachtens in Wort und Bild dokumentiert und archiviert.
Sie benötigen einen objektiven und fachkundigen Sachverständigen bei der Beurteilung von Ausführungsmängeln oder Schäden an Ihrer Immobilie? Dann sind Sie bei mir in guten Händen. Ich ermittele Art und Ursache von Bauschäden und nehme zu vermuteten Mängeln bzw. vermuteten Ausführungsfehlern von Handwerkern Stellung.
In meinem Gutachten spreche ich nach Wunsch auch Empfehlungen zur Mängel- oder Schadensbeseitigung aus. Nach Bedarf binde ich in die Untersuchung und Stellungnahme auch Fachleute wie z.B. Biologen, Tragwerksplaner und Fachingenieure für Technische Gebäudeausrüstung ein.
Schimmel? Häufig streiten Mieter und Vermieter über Schimmel in Wohnungen. Hier unterstütze ich beratend und erstatte ein entsprechendes Gutachten.
Auf Wunsch werden Sanierungskonzepte entwickelt und die voraussichtlich entstehenden Sanierungskosten geschätzt.
Gerne begleite und überwache ich die bauliche Ausführung der Sanierungsmaßnahmen.
Um schwer zugängliche Bereiche Ihrer Immobilie (z.B. Dach, Fassaden, Schornstein, einsturzgefährdete Bereiche) im Vorfeld schon ohne Gerüste, Hubbühne oder andere Hilfsmittel in Augenschein nehmen zu können, kann mittels Einsatz einer Drohne mit hochauflösender Kamera Bildmaterial gesammelt und ausgewertet werden.
Auf dieser Basis können dann gezielt weitere Maßnahmen geplant werden.
Als Architekt und Sachverständiger für Schäden an Gebäuden erstelle ich je nach Bedarf unterschiedliche Gutachten.
Die private Sachverständigentätigkeit hat nicht nur bei der außergerichtlichen Klärung von Rechtsansprüchen eine erhebliche Bedeutung, sondern auch bei der Beratungs-, Auskunfts-, Prüf- und Überwachungstätigkeit sowie der Erteilung von Bescheinigungen gegenüber jedermann. Privatgutachten werden von einzelnen Personen, Unternehmen, Verbänden und Vereinen sowie oftmals auch durch Rechtsanwälte beauftragt.
Privatgutachten werden als Parteigutachten in Gerichtsverfahren eingebracht und gewinnen zunehmend an Bedeutung. Nach gefestigter Rechtssprechung dürfen Privatgutachten durch das Gericht nicht unbeachtet bleiben, sondern müssen durch das Gericht gewürdigt werden, auch wenn sie zivilprozesslich als Parteivortrag und nicht als Beweismittel gelten. Parteigutachten gelten als fachlich qualifizierter Parteivortrag. Sollte im Verfahren ein gerichtliches Gutachten erforderlich sein, hat auch der gerichtlich beauftragte Sachverständige das Privatgutachten zu würdigen und sich kritisch mit diesem auseinanderzusetzen.
Privatgutachten sind nach §91 ZPO erstattungsfähige Kosten, wenn sich das Privatgutachten im Prozess als für die Rechtsverfolgung oder -verteidigung als notwendig erweist. Regelmäßig werden Parteigutachten angefertigt um die eigene Rechtsposition zu stärken oder um vor Gericht "Waffengleichheit" herzustellen. Die Honorare für Privatgutachten werden individuell und frei vereinbart. Üblicherweise wird hier der tatsächliche Aufwand abgerechnet. Auch Pauschalen für bestimmte Tätigkeiten oder Tages- bzw. Wochenpauschalen sind möglich.
Privatgutachten werden unter anderem benötigt zur:
Rein äußerlich ist das Schiedsgutachten ein Gutachten wie jedes andere. Der Schiedsgutachter klärt und bewertet Sachverhalte und zieht sachkundig Schlüsse nicht anders als der Privat- oder Gerichtsgutachter. Während Privat- und Gerichtsgutachten jedoch lediglich eine - für den privaten und richterlichen Auftraggeber unverbindliche - Entscheidungshilfe sind, legt der Schiedsgutachter im Verhältnis der Parteien verbindlich fest, was er festgestellt hat, also beispielsweise:
Kommt es später zwischen den Parteien zu einem Rechtsstreit über diese Fragen, so ist der Richter in diesem Rechtsstreit grundsätzlich ebenfalls an die Feststellungen des Schiedsgutachters gebunden. Rechtsgrund für die Verbindlichkeit des Schiedsgutachtens ist das in der Schiedsgutachtenabrede (privatrechtlicher Vertrag) vorweg zum Ausdruck gebrachte Wille der Parteien, sich dem zu erstattenden Schiedsgutachten zu unterwerfen.
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